Artikel 4 EU-KI-VO: aktuelle Fassung seit 27. Juli 2026
Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat Artikel 4 neu gefasst. Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von KI-Kompetenz ergreifen. Ein bestimmtes oder „ausreichendes“ individuelles Niveau, ein formaler Kurs oder ein Zertifikat sind nicht vorgeschrieben.
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