Wann trat die Änderung in Kraft?
Die Verordnung (EU) 2026/1744 wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach ihrer Schlussbestimmung trat sie am dritten Tag nach der Veröffentlichung, also am 27. Juli 2026, in Kraft.
Artikel 1 Nummer 5 der Änderungsverordnung ersetzt Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1689. Für aktuelle Informationen zur KI-Kompetenz ist deshalb die geänderte Fassung maßgeblich.
Was ist die zentrale Änderung?
Die neue operative Vorgabe verlangt Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von KI-Kompetenz bei Personal und weiteren Personen, die im Auftrag des Anbieters oder Betreibers mit KI-Systemen befasst sind.
Zu berücksichtigen sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und Schulung, der Kontext der Nutzung sowie die Personen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden.
Die Europäische Kommission erläutert dazu ausdrücklich, dass kein spezifisches oder ausreichendes individuelles Niveau garantiert werden muss.
Vom Ergebnisversprechen zum Maßnahmenansatz
Unternehmen müssen Kompetenzentwicklung unterstützen. Sie müssen nicht pauschal garantieren, dass jede einzelne Person ein bestimmtes Kompetenzniveau erreicht.
Was schreibt Artikel 4 nicht vor?
Artikel 4 schreibt keinen bestimmten formalen Kurs, keine Mindestdauer, keine allgemeine Prüfung und kein Zertifikat vor. Auch eine universelle Pflicht zu einem zentralen Schulungsregister steht nicht im Normtext.
Ebenso ist das 35-Millionen-Euro-Bußgeld aus Artikel 99 kein pauschales Bußgeld für fehlende Artikel-4-Schulungen. Dieser Höchstrahmen ist verbotenen Praktiken nach Artikel 5 zugeordnet.
Ein Kursanbieter kann daher eine dokumentierbare Maßnahme anbieten, aber keine automatische oder universelle Rechtssicherheit allein durch Teilnahme garantieren.
Wie können Unternehmen jetzt vorgehen?
Zunächst sollten Unternehmen verwendete KI-Systeme, Nutzergruppen, Aufgaben und mögliche Auswirkungen erfassen. Danach lassen sich Maßnahmen passend zu Vorkenntnissen und Kontext auswählen.
Mögliche Bausteine sind Grundlagenschulungen, systemspezifische Einweisungen, Richtlinien, praktische Übungen und Aktualisierungen. Eine Dokumentation dieser Schritte ist für interne Steuerung und Nachvollziehbarkeit nützlich, auch wenn Artikel 4 keine universelle Aufzeichnungsform vorgibt.
Bei komplexen, hochriskanten oder besonders sensiblen Anwendungen sollte geprüft werden, welche weiteren spezialgesetzlichen Anforderungen und Fachkenntnisse erforderlich sind.
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